Als Radfahrer hat man es nicht immer leicht auf Deutschlands Straßen. Den Überblick in der Fülle der Schilder zu behalten ist gar nicht so einfach. Erfahrt hier mehr über die Rechte und Pflichten die Radfahrern und Pedelec-Nutzern obliegen.

Viele Verkehrsteilnehmer wissen nicht um die Bedeutung einzelner Verkehrszeichen

Fahrrad fahren in Deutschland ist per Gesetz geregelt. Spezielle Verkehrszeichen sollen ein sicheres miteinander zwischen Fußgänger, Autofahrer und Radfahrer ermöglichen. In der STVO ist die Beschilderung klar definiert, Spielraum für Eigeninterpretationen ist nicht vorgesehen. Schon alleine zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer. In der Realität zeigt sich allerdings allzu häufig, dass weder Radfahrer noch Autofahrer die Beschilderung für Radfahrer ausreichend kennen.
Vielen Autofahrern ist es zum Beispiel gar nicht bewusst, dass Radfahrer nicht zwingend auf einem Fahrradweg fahren müssen und sich die Straße mit ihnen teilen dürfen. Dann wird gehupt und geschimpft, der Frustrationspegel steigt bei beiden Parteien an. Das ist allerdings oft der fehlenden Infrastruktur geschuldet, die eine sichere Verkehrsführung für Autofahrer, wie Radfahrer regeln würde.
Aber auch Fußgänger und Radfahrer geraten immer wieder in Konfliktsituationen. In Städten mit wenig Platzangebot kollidieren nur allzu häufig die Interessen der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Aber auch in ländlichen Gebieten führen Unwissenheit und auch allzu oft rücksichtsloses Verhalten auf beiden Seiten zu unnötigen Risiken.
 
Schilderwald_12 Schilderwald_13Rücksichtnahme und Verbote sollte von Fußgänger wie Fahrradfahrer gleichermaßen ge- und beachtet werden
 

Verkehrszeichen in der Übersicht:

Die Menge an Verkehrszeichen stellt viele Radfahrer zunehmend vor ein Rätsel. Wir erläutern euch hierzu einmal die wichtigsten Schilder und ihre Bedeutung.
 
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Radweg Zeichen 237
Das weiße Fahrrad auf blauem Grund weist auf einen ausgewiesenen Fahrradweg hin. Hier gilt einen Benutzungspflicht. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen, sofern dies nicht durch ein Sonderzeichen geregelt ist. Auch S-Pedelecs dürfen ihn nur benutzen, wenn die Wege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei“ (Zusatzzeichen 1022-11 und 1026-31) gekennzeichnet sind.
 
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Verbot für Radverkehr Zeichen 254
Rot steht grundsätzlich für Verbot. Wo dieses Verkehrsschild steht, dürfen keine Radfahrer fahren. Dieses Verbot gilt für alle nicht motorisierten Zweiräder, da Pedelecs als Fahrräder gelten ist auch diesen die Durchfahrt untersagt. Nicht betroffen sind hingegen S-Pedelecs als Kleinkrafträder. Diese Schilder finden sich häufig vor Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, Bundestraßen oder gefährlichen Brücken.
 
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Fahrradstraße Zeichen 244.1
Ein Verkehrszeichen das zunehmend an Bedeutung gewinnt. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn es wird durch ein Zusatzzeichen ( 1024-10) geregelt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
 
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Gemeinsamer Geh- und Radweg Zeichen 240
Auch für gemeinsame Geh- und Radwege gibt es die Radwegbenutzungspflicht. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da Fußgänger und Radfahrer sich den Weg teilen und es keine ausgewiesenen Bereiche für die einzelnen Gruppierungen gibt. Anderer Verkehr darf ihn nicht nutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen
 
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Getrennter Rad- und Gehweg Zeichen 241
Bei einem getrennten Rad- und Gehweg haben Fußgänger und Radfahrer eigene Bereiche. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Rad- und Gehwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
 
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Durchlässige Sackgasse Zeichen 357 – 50
Seit 2009 wird dieses Verkehrszeichen eingesetzt. Es hat dieselbe Bedeutung, wie das klassische Sackgassen-Verkehrsschild, allerdings weist das neue Schild auf einen Durchgang für Radfahrer und Fußgänger am Ende der Sackgasse hin. Mit Anhängern oder Liegerädern kann es allerdings eng werden, denn gelegentlich können weiterführende Wege sehr schmal ausfallen.

4 Zusatzzeichen für Radfahrer, die von Bedeutung sind:

 
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Einbahnstraße Zeichen 220 mit Zusatzzeichen 1000-32
Grundsätzlich gilt: Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr die Fahrtrichtung vor. Ist das Zeichen 220 mit dem Zusatzzeichen 1000-32 angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung zum Zusatzzeichen: Es zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtsstraße, hat der aus der Einbahnstraße ausfahrende Radverkehr die Vorfahrt zu achten.
 
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Mofas frei ( Zusatzzeichen 1022-11 und 1026-31)
Diese Zeichen sind besonders für S-Pedelec-Fahrer interessant. Denn laut StVZO sind die schnellen Pedelecs, die den Fahrer bis 45 km/h unterstützen, Kleinkrafträder mit geringer Leistung. Sie dürfen daher innerorts nicht auf Fahrradwegen fahren, außer die Fahrradwege sind mit einem der beiden „Mofas frei“ Zusatzzeichen gekennzeichnet.
 
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Radfahrer absteigen (Zusatzzeichen 1012-32)
Dieses Zusatzzeichen ist oft an Gefahrenstellen oder Baustellen zu finden und gilt nur in Verbindung mit anderen Verkehrsschildern. Allerdings wird dieses Schild weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Bußgeldkatalog erwähnt. Es ist mehr eine Empfehlung denn als Anweisung zu sehen. Man muss also nicht zwingend absteigen, man kann auch Alternativ auf die parallele Fahrbahn ausweichen. Ist allerdings das Ausweichen auf den Gehweg möglich, muss man das Rad schieben, denn Radeln auf dem Gehweg, ist von Ausnahmen abgesehen, verboten.
 
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E-Bike frei (Zusatzzeichen 1010-65)
Das Zusatzzeichen E-Bike frei ist eins der jüngsten Zusatzzeichen in der StVO. Es wurde 2017 eingeführt und ist eine Antwort auf die zunehmende steigende Zahl der E-Bikes und Pedelecs. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass dieses Zusatzschild nicht für S-Pedelecs zuständig ist. Pedelecs sind verkehrsrechtlich Fahrräder und werden auch so bei den Verkehrszeichen behandelt. Die kleinere Gruppe der S-Pedelecs wird als Kleinkrafträder eingestuft und hat somit auf den Radwegen nichts verloren. Das neue Zusatzzeichen bezieht sich ausschließlich auf die ganz kleine Gruppe, der reinen E-Biker, die anders wie Pedelecs ohne Tretkraftunterstützung und nur mit Handgas fahren.