Seit 75 Jahren herrscht die Dynamo-Pflicht für Fahrräder, die mehr als 11 Kilo wiegen. Nicht erlaubt waren die dennoch handelsüblichen batteriebetriebenen Leuchten, die vorn und hinten unabhängig voneinander betrieben wurden und in der Regel mit wenigen Handgriffen abmontiert werden können. Doch nun gibt es frei nach dem Motto „Hauptsache überhaupt Licht“ Änderungen dieser Vorschriften.
Der Bundesrat hat Anfang des Monats Änderungen in Sachen Beleuchtungsvorschriften am Fahrrad beschlossen. Konrekt geht es um eine Neufassung des § 67 Abs. 1 StVZO:

„Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.“

Batterien und Akkus erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, funktionieren diese Lampen doch auch bei Regen, wo herkömmliche Dynomas oft schwächeln. Außerdem umgeht man so nicht nur das lästige Geräusch, auch der Widerstand während der Fahrt durch den Dynamo fällt weg und die Tatsache, dass diese Leuchten ohne Kabel auskommen, erfreut so manchen kabelbruchgebeutelten Radler. Zwar bieten dynamobetriebene Leuchten oft schon ein sogenanntes Standlicht, vorn ist es mit der herkömmlichen Lichtmaschine bei Stillstand alllerdings in der Regel dunkel. Auch hier bieten die Akku- oder batteriebetriebenen Lichtanlagen definitiv Vorteile, solange man ausreichend Ersatzbatterien dabei hat.
Einziges Problem: Die bisher erhältlichen und auch schon oft verwendeten Lichtanlagen mit Batterie oder Akku haben nicht die nun erfordliche Nennleistung von 6 V.
Eine leichte Unverständlichkeit herrscht auch noch bei der Formulierung:

„Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.“

Heißt fest angebracht nun fest verschraubt oder aufsteckbar? Ist es erlaubt, die Halterung fest anzuschrauben, das Licht selber aber bei Bedarf (Diebstahlschutz, Aufladen) abzunehmen? Das Bundesverkehrsministerium plant in Kürze eine Anmerkung zu dieser Änderung. Bis dahin ist davon auszugehen, dass diese Formulierung tatsächlich vorschreibt, dass die Lichteinrichtung fest montiert sein muss. Dies erfüllen aktuell die wenigsten batteriebetriebenen Anlagen.
Interessant übrigens für Pedeles-Besitzer: Die Lichtanlage darf ebenfalls ab sofort mit dem Strom aus dem Antriebsakku betrieben werden. hier entfällt ab sofort die Dynamo-Pflicht.
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Wie beleuchtet ihr euer Fahrrad? War diese Änderung schon lange fällig oder haltet ihr sie für Unsinn?

Quelle: ADFC, Foto: ADFC/Oliver Tjaden